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# Art 51 BayHIG (Bayern) — Verfahrensregelungen

Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und in geheimer Abstimmung, soweit nicht das Gremium einstimmig eine offene Abstimmung beschließt. Im Übrigen trifft die Hochschule Verfahrensregelungen für ihre Gremien in der Grundordnung, in der insbesondere die Ladung, die Beschlussfähigkeit und das Zustandekommen von Beschlüssen zu regeln sind. Nähere Regelungen können die Hochschulleitung, der Senat und der Hochschulrat durch eine Geschäftsordnung treffen.

(2) Für Mitglieder von Gremien gelten die Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auch für Beratungen und Abstimmungen, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen. Die Mitwirkung eines nach Satz 1 sowie Art. 20 BayVwVfG ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entscheidend war.

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Zitiervorschlag: Art 51 BayHIG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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