Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

BayHIG

Art 50 Zusammensetzung von Gremien

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/50#abs-1 (1) Gremien sind auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahl weniger Vertreterinnen und Vertreter gewählt werden, als von der jeweiligen Mitgliedergruppe Sitze zu besetzen sind; dies gilt auch, wenn wahlberechtigte Mitglieder einer Mitgliedergruppe nicht vorhanden sind. Verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Senat oder Fakultätsrat nach der Wahl nicht über die absolute Mehrheit der Stimmen, bestellt die Hochschulleitung die erforderliche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern; dies gilt auch, wenn bei Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wegen des Fehlens eines gewählten Ersatzmitglieds die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht mehr über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen würden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHIG/50#abs-2 (2) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt, berührt dies nicht die Wirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und Amtshandlungen dieser Gremien; dies gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.

Art 49 Art 51