Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

BayHIG

Art. 20 Freiheit von Kunst, Wissenschaft und Studium

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Die Hochschulen haben die verfassungsrechtliche Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium jederzeit zu wahren. Sie haben sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Hochschule ihre durch die Verfassung verbürgten Grundrechte im Rahmen des Hochschulbetriebs und des Hochschullebens jederzeit wahrnehmen können. Erzielte Forschungsergebnisse dürfen auch für militärische Zwecke der Bundesrepublik Deutschland oder der NATO-Bündnispartner genutzt werden. Eine Beschränkung der Forschung auf zivile Nutzungen (Zivilklausel) ist unzulässig.

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