Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Haus der Bayerischen Geschichte
BayHGV§ 5
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHGV/5#abs-1 (1) Beim Haus der Bayerischen Geschichte wird ein Beirat errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHGV/5#abs-2 (2) Die Mitglieder werden vom Staatsminister für die Dauer von fünf Jahren berufen.