(1) Beim Haus der Bayerischen Geschichte wird ein Beirat errichtet.
(2) Die Mitglieder werden vom Staatsminister für die Dauer von fünf Jahren berufen.
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(1) Beim Haus der Bayerischen Geschichte wird ein Beirat errichtet.
(2) Die Mitglieder werden vom Staatsminister für die Dauer von fünf Jahren berufen.