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§ 5 BayHGV (Bayern)

Verordnung über das Haus der Bayerischen Geschichte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beim Haus der Bayerischen Geschichte wird ein Beirat errichtet.

(2) Die Mitglieder werden vom Staatsminister für die Dauer von fünf Jahren berufen.