Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Haus der Bayerischen Geschichte

BayHGV

§ 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHGV/4#abs-1 (1) Für das Haus der Bayerischen Geschichte wird ein hauptamtlicher Leiter bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHGV/4#abs-2 (2) Der Leiter bewirtschaftet die im Haushaltsplan des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst für die Arbeit des Hauses der Bayerischen Geschichte vorgesehenen Mittel nach Maßgabe der vom Staatsminister erteilten allgemeinen und besonderen Weisungen.

§ 3 § 5