Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Haus der Bayerischen Geschichte
BayHGV§ 4
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHGV/4#abs-1 (1) Für das Haus der Bayerischen Geschichte wird ein hauptamtlicher Leiter bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHGV/4#abs-2 (2) Der Leiter bewirtschaftet die im Haushaltsplan des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst für die Arbeit des Hauses der Bayerischen Geschichte vorgesehenen Mittel nach Maßgabe der vom Staatsminister erteilten allgemeinen und besonderen Weisungen.