(1) Der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied, das den Betroffenen untersucht und nach § 3 Abs. 1, 3 oder 4 des Kastrationsgesetzes vom 15.August 1969 (BGBl. I S. 1143) aufklärt. Ist es für die Entscheidung der Gutachterstelle notwendig, so kann er die Untersuchung durch ein weiteres Mitglied anordnen. Über die Aufklärung des Betroffenen ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Der Vorsitzende veranlaßt alle für die Entscheidung der Gutachterstelle notwendigen Ermittlungen. Er kann insbesondere die über den Betroffenen in Gerichts- und Verwaltungsverfahren angefallenen Akten heranziehen und Sachverständige zuziehen.
(3) Ergeben die Ermittlungen, daß eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 des Kastrationsgesetzes nicht vorliegt, so ist das Verfahren einzustellen.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16