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Art 4 BayGutfrKastG (Bayern) — Antrag

Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gutachterstelle entscheidet auf Antrag. Sie wird nur tätig, wenn der Betroffene in Bayern seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder behördlich verwahrt wird.

(2) Antragsberechtigt ist der Betroffene und derjenige, dessen Einwilligung in die Behandlung in den Fällen des § 3 Abs. 3 und 4 und des § 4 des Kastrationsgesetzes erforderlich ist.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16