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Art 1 BayGutfrKastG (Bayern) — Gutachterstelle

Gesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es wird eine staatliche, dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention unmittelbar nachgeordnete Gutachterstelle (§ 5 des Kastrationsgesetzes vom 15.August 1969, BGBl. I S. 1143) errichtet.

(2) Die Verwaltungsgeschäfte führt die Regierung, in deren Bereich die Gutachterstelle ihren Sitz hat.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 453-16