Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung
BayGnO§ 10 Behandlung der Gnadengesuche
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/10#abs-1 (1) Gnadengesuche behandelt die Staatsanwaltschaft, auch soweit sie am Verfahren nicht beteiligt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/10#abs-2 (2) Bezieht sich das Gesuch auf eine Gesamtstrafe, deren Einzelstrafen von verschiedenen Gerichten ausgesprochen sind, so behandelt das Gesuch die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, das die Gesamtstrafe gebildet hat.