(1) Über die Einstellung der Vollstreckung nach § 8 entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Obliegt die Vollstreckung einer Verwaltungsbehörde, so kann auch die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung vorläufig einstellen.
(2) Die Entscheidung trifft der Staatsanwalt oder der Richter beim Amtsgericht, falls das Amtsgericht Vollstreckungsbehörde ist.