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§ 9 BayGnO (Bayern) — Zuständigkeit für die Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Vollstreckung

Bayerische Gnadenordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Einstellung der Vollstreckung nach § 8 entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Obliegt die Vollstreckung einer Verwaltungsbehörde, so kann auch die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung vorläufig einstellen.

(2) Die Entscheidung trifft der Staatsanwalt oder der Richter beim Amtsgericht, falls das Amtsgericht Vollstreckungsbehörde ist.