Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung
BayGnO§ 7 Prüfung der Gnadenfrage von Amts wegen
Stand: 25.08.2026
Die Gnadenfrage ist von Amts wegen zu prüfen, wenn das erkennende Gericht oder eine andere amtlich mit der Sache befasste Stelle einen Gnadenerweis aus besonderen Gründen für angezeigt hält.