Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gnadenordnung
BayGnO§ 6 Einreichung der Gnadengesuche
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/6#abs-1 (1) Gnadengesuche können eingereicht werden
1. bei dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, oder
2. bei der für das Gericht der ersten Instanz zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn diese am Verfahren beteiligt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/6#abs-2 (2) Gnadengesuche können auch unmittelbar an das Staatsministerium der Justiz oder an den Ministerpräsidenten gerichtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/6#abs-3 (3) Die Gnadengesuche können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/6#abs-4 (4) Der Gesuchsteller soll für die zur Begründung des Gesuchs aufgestellten Behauptungen Belege (z.B. Arbeitsbescheinigung, ärztliches Zeugnis) beigeben. Soweit für die Entscheidung über ein Gesuch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten von Bedeutung sind, ist darauf hinzuwirken, dass dieser eine amtliche Auskunft der Finanzbehörde über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlegt oder die Finanzbehörde zur Erteilung der Auskunft ermächtigt.