nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 BayGnO (Bayern) — Prüfung der Gnadenfrage von Amts wegen

Bayerische Gnadenordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gnadenfrage ist von Amts wegen zu prüfen, wenn das erkennende Gericht oder eine andere amtlich mit der Sache befasste Stelle einen Gnadenerweis aus besonderen Gründen für angezeigt hält.