Die §§ 25 bis 28 gelten entsprechend für die Vollstreckung von Jugendarrest. Die Vollstreckung darf jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen und nur kurzfristig aufgeschoben oder unterbrochen werden.
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Die §§ 25 bis 28 gelten entsprechend für die Vollstreckung von Jugendarrest. Die Vollstreckung darf jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen und nur kurzfristig aufgeschoben oder unterbrochen werden.