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§ 29 BayGnO (Bayern) — Jugendarrest

Bayerische Gnadenordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 25 bis 28 gelten entsprechend für die Vollstreckung von Jugendarrest. Die Vollstreckung darf jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen und nur kurzfristig aufgeschoben oder unterbrochen werden.