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# § 26 BayGnO (Bayern) — Zuständigkeit für Strafunterbrechung und für die Unterbrechung von Maßregeln der Besserung und Sicherung

Bayerische Gnadenordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über Gesuche um Unterbrechung der zeitigen Strafhaft im Weg der Gnade sowie um Verlängerung von gnadenweise bewilligter Strafunterbrechung entscheidet der Generalstaatsanwalt.

(2) Der Generalstaatsanwalt entscheidet auch über Gesuche um Unterbrechung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, die mit Freiheitsentzug verbunden sind.

(3) Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung nicht vorläufig einstellen.

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Zitiervorschlag: § 26 BayGnO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGnO/26

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