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§ 23 BayGnO (Bayern) — Mitteilungen in Strafsachen gegen Minderjährige

Bayerische Gnadenordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird einem Minderjährigen Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt, so werden hiervon sein gesetzlicher Vertreter und, soweit veranlasst, das Vormundschaftsgericht und das Jugendamt benachrichtigt. Das Gleiche gilt, wenn dem verurteilten Minderjährigen besondere Pflichten auferlegt werden oder die bewilligte Aussetzung widerrufen wird.