Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gaststättenverordnung

BayGastV

§ 6 Altrechtlich erlaubnisfreier Ausschank

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGastV/6#abs-1 (1) Soweit der Ausschank selbsterzeugter Getränke nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GastG in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes über Realgewerbeberechtigungen und den Ausschank eigener Erzeugnisse keiner Erlaubnis bedarf, können der Betrieb untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GastG vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGastV/6#abs-2 (2) Soweit sich die Erlaubnisfreiheit nach Abs. 1 auf den Ausschank selbsterzeugten Weins bezieht, gelten die §§ 4 und 5 dieser Verordnung entsprechend. Auf Antrag können Befreiungen von den Verpflichtungen nach § 4 Abs. 2 erteilt werden, wenn dies dem örtlichen Herkommen entspricht und die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.

§ 5 § 7