Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung
BayGaV§ 18 Berufung und Abberufung der Gutachter
Stand: 25.08.2026
Die Gutachter werden vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr berufen und abberufen. Die Berufung der Gutachter nach § 17 Satz 5 erfolgt auf Vorschlag des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat oder einer von ihm bestimmten Behörde.