nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 BayGaV (Bayern) — Berufung und Abberufung der Gutachter

Bayerische Gutachterausschussverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gutachter werden vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr berufen und abberufen. Die Berufung der Gutachter nach § 17 Satz 5 erfolgt auf Vorschlag des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat oder einer von ihm bestimmten Behörde.