Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung

BayGaV

§ 16 Oberer Gutachterausschuss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/16#abs-1 (1) Für den Bereich des Freistaates Bayern besteht ein Oberer Gutachterausschuss. Er führt die Bezeichnung „Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/16#abs-2 (2) Die Aufsicht führt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

§ 15 § 17