Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Gutachterausschussverordnung
BayGaV§ 16 Oberer Gutachterausschuss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/16#abs-1 (1) Für den Bereich des Freistaates Bayern besteht ein Oberer Gutachterausschuss. Er führt die Bezeichnung „Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGaV/16#abs-2 (2) Die Aufsicht führt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.