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§ 16 BayGaV (Bayern) — Oberer Gutachterausschuss

Bayerische Gutachterausschussverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Bereich des Freistaates Bayern besteht ein Oberer Gutachterausschuss. Er führt die Bezeichnung „Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern“.

(2) Die Aufsicht führt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.