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Art 7 BayGVFG (Bayern) — Wirkung der Programme

Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Finanzmittel im Sinn des Art. 1 Satz 1 dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme aufgenommen sind.