Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen
BayGMPPArt 3 Übertragung von Aufgaben der Datenverarbeitung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/3#abs-1 (1) Die Meldebehörden können Aufgaben der Meldedatenverarbeitung, die über eine Auftragsverarbeitung nach Art. 2 hinausgehen, auf andere Meldebehörden, auf Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen oder auf die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/3#abs-2 (2) Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.