Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen
BayGMPPArt 4 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/4#abs-1 (1) Soweit es zur Erhebung eines Fremdenverkehrs- oder Kurbeitrags oder einer Kurtaxe erforderlich ist, sind auf dem Meldeschein auch der Tag der tatsächlichen Abreise der betroffenen Person sowie des mitreisenden Ehegatten oder Lebenspartners zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/4#abs-2 (2) Behörden im Sinn des § 30 Abs. 4 Satz 3 Alternative 1 BMG sind die Meldebehörden.