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Art 3 BayGMPP (Bayern) — Übertragung von Aufgaben der Datenverarbeitung

Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meldebehörden können Aufgaben der Meldedatenverarbeitung, die über eine Auftragsverarbeitung nach Art. 2 hinausgehen, auf andere Meldebehörden, auf Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen oder auf die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) übertragen.

(2) Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.