Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen

BayGMPP

Art 2 Auftragsverarbeitung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/2#abs-1 (1) Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter Meldedaten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann er die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/2#abs-2 (2) Werden die Daten des Einwohners nach Abs. 1 gespeichert, so kann hierbei ein gemeinsames Ordnungsmerkmal (§ 4 Abs. 1 BMG) verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/2#abs-3 (3) Auf die bei einem Auftragsverarbeiter gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diesen Auftragsverarbeiter beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/2#abs-4 (4) Gesonderte Datenübermittlungen nach § 33 BMG finden in den Fällen des Abs. 3 nicht statt.

Art 1 Art 3