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# Art 2 BayGMPP (Bayern) — Auftragsverarbeitung

Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter Meldedaten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann er die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.

(2) Werden die Daten des Einwohners nach Abs. 1 gespeichert, so kann hierbei ein gemeinsames Ordnungsmerkmal (§ 4 Abs. 1 BMG) verwendet werden.

(3) Auf die bei einem Auftragsverarbeiter gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diesen Auftragsverarbeiter beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Gesonderte Datenübermittlungen nach § 33 BMG finden in den Fällen des Abs. 3 nicht statt.

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Zitiervorschlag: Art 2 BayGMPP (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/2

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