Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen
BayGMPPArt 1 Meldebehörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/1#abs-1 (1) Meldebehörden sind die Gemeinden. Sie nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. In bewohnten gemeindefreien Gebieten wird die Aufgabe der Meldebehörde von einer angrenzenden Gemeinde wahrgenommen, die von der Regierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayGMPP/1#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist
1. im Fall des § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Meldebehörde des aktuellen Hauptwohnsitzes der betroffenen Person,
2. für Melderegisterauskünfte im Übrigen und für Datenübermittlungen an öffentliche Stellen aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war,
3. im Übrigen die Meldebehörde, bei der ein meldepflichtiger Vorgang stattfindet.
Bei Personen, die in Deutschland nicht mehr gemeldet sind oder deren Wohnung sich nicht feststellen lässt, ist die Meldebehörde zuständig, bei der die betroffene Person zuletzt gemeldet war.