Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik

BayGAPV

§ 6 Erhaltung von Dauergrünland

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Genehmigung nach § 5 GAPKondG erteilen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Ist die Umwandlung von Dauergrünland Folge einer Grundstücksneuordnung im Rahmen der Flurbereinigung, erteilt die Genehmigung abweichend von Satz 1 die örtlich zuständige obere Flurbereinigungsbehörde. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GAPKondG obliegt dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.

§ 5 § 7