Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik

BayGAPV

§ 5 Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) genehmigt im Einzelfall das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Liegt die landwirtschaftliche Fläche in einem von der unteren Naturschutzbehörde besonders genannten Gebiet, kann das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Ausnahmegenehmigung nur im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erteilen. Das nach Satz 2 nötige Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Ersuchens bei der unteren Naturschutzbehörde verweigert wird.

§ 4 § 6