Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Feuerwehrgesetz

BayFwG

Art 27 Entschädigungsanspruch

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/27#abs-1 (1) Erleidet jemand auf Grund von Maßnahmen einer gemeindlichen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr, die gemäß Art. 15 Abs. 7 Hilfe leistet, einen nicht zumutbaren Schaden, so ist dem Geschädigten dafür Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit der Schaden durch die Maßnahmen der Feuerwehr entstanden ist und der Geschädigte nicht von einem anderen Ersatz zu erlangen vermag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/27#abs-2 (2) Wird jemand durch eine Maßnahme der Feuerwehr getötet, so ist dem Unterhaltsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entschädigung zu leisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/27#abs-3 (3) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit eine Maßnahme unmittelbar dem Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten oder seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen gedient hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/27#abs-4 (4) Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 wird nur für Vermögensschaden gewährt. Dabei sind Vermögensvorteile, die dem Berechtigten aus der zur Entschädigung verpflichtenden Maßnahme entstehen, sowie ein mitwirkendes Verschulden des Berechtigten zu berücksichtigen. Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde, in deren Gebiet der den Einsatz auslösende Schadensort liegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/27#abs-5 (5) Haben Maßnahmen nach Art. 23 Abs. 4 enteignende Wirkung, ist dem Betroffenen Entschädigung in Geld nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung zu gewähren.

Art 26 Art 28