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Art 20 Rechtsstellung und Entschädigung des Kreisbrandrats, der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/20#abs-1 (1) Der Kreisbrandrat, die Kreisbrandinspektoren und die Kreisbrandmeister sind ehrenamtlich für den Staat tätig und unterstehen dem Landrat. Den Aufwand für ihre Tätigkeit tragen die Landkreise.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/20#abs-2 (2) Sie erhalten eine angemessene Entschädigung und Reisekostenvergütung. Die Auslagen werden vorbehaltlich abweichender Regelungen nach Absatz 3 durch die Entschädigung abgegolten. Art. 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/20#abs-3 (3) Die Entschädigung wird vom Landkreis festgesetzt. Sie ist von ihm monatlich im voraus zu zahlen. Die Bemessungsgrundlagen und Rahmensätze für die Entschädigungsansprüche, die Möglichkeit der Abgeltung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls und die gesondert zu erstattenden Auslagen werden durch Rechtsverordnung festgesetzt, die auch eine Gleitklausel enthalten kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/20#abs-4 (4) Für Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche gelten Art. 9 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 und Art. 10 entsprechend. Zur Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben können im notwendigen zeitlichen Umfang feste Freistellungszeiten im Einvernehmen mit dem Landratsamt vereinbart werden. Beruflich Selbständige können mit dem Landratsamt eine pauschale Abgeltung des Verdienstausfalls zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 2 vereinbaren.

Art 19 Art 21