Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Feuerwehrgesetz
BayFwGArt 19 Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/19#abs-1 (1) Der Kreisbrandrat hat das Landratsamt, die Gemeinden und die Feuerwehren in Fragen des Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes zu beraten und zu unterstützen. Das Landratsamt soll den Kreisbrandrat bei Genehmigungsverfahren beteiligen, soweit Belange des abwehrenden Brandschutzes betroffen sind. Er hat die Feuerwehren zu besichtigen und für die Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/19#abs-2 (2) Der Kreisbrandrat wird auf Vorschlag des Landrats von den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren in geheimer Wahl auf sechs Jahre gewählt. Wird innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden des bisherigen Kreisbrandrats kein geeigneter Nachfolger gewählt, hat das Landratsamt einen Kreisbrandrat zu bestellen. Die Bestellung endet mit der Bestätigung eines gewählten Kreisbrandrats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/19#abs-3 (3) Der Kreisbrandrat teilt das Kreisgebiet im Einvernehmen mit dem Landratsamt in Feuerwehrinspektionsbereiche ein. Für die Leitung der Feuerwehrinspektionsbereiche bestellt er im Benehmen mit den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren des jeweiligen Bereichs Kreisbrandinspektoren als seine Vertreter. Der Kreisbrandrat kann im Einvernehmen mit dem Landratsamt weitere Kreisbrandinspektoren zu seiner Unterstützung bestellen. Der Kreisbrandrat bestimmt einen der Kreisbrandinspektoren zu seinem ständigen Vertreter. Er kann die Kreisbrandinspektoren im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen. Andernfalls endet die Amtszeit der bestellten Kreisbrandinspektoren mit Beginn der Amtszeit des Kreisbrandrats.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/19#abs-4 (4) Der Kreisbrandrat bestellt Kreisbrandmeister zu seiner Unterstützung und zur Unterstützung der Kreisbrandinspektoren. Soweit sie Aufgaben für den gesamten Landkreis wahrzunehmen haben, unterstehen sie dem Kreisbrandrat unmittelbar; sonst unterstehen sie auch den Kreisbrandinspektoren, zu deren Unterstützung sie bestellt sind. Der Kreisbrandrat kann einen Kreisbrandmeister im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen. Andernfalls endet die Amtszeit der bestellten Kreisbrandmeister mit Beginn der Amtszeit des Kreisbrandrats.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/19#abs-5 (5) Zum Kreisbrandrat oder Kreisbrandinspektor kann nur gewählt oder bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens fünf Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet, sich in einer Führungsfunktion bewährt und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. Kreisbrandrat und Kreisbrandinspektor sollen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet haben. Zum Kreisbrandmeister kann nur bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre Dienst in einer Feuerwehr geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat; ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird. Der Kreisbrandrat darf nicht, die Kreisbrandinspektoren sollen nicht gleichzeitig Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr oder Leiter einer Werkfeuerwehr sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/19#abs-6 (6) Der Kreisbrandrat bedarf der Bestätigung durch die Regierung; die Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister bedürfen der Bestätigung durch das Landratsamt. Art. 8 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.