Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Feuerwehrgesetz
BayFwGArt 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/9#abs-1 (1) Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zuläßt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, ihnen für Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt hätten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/9#abs-2 (2) Für Beamte und Richter gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/9#abs-3 (3) Anderen Feuerwehrdienstleistenden haben die Gemeinden den durch Zeiten im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 entstandenen Verdienstausfall bis zu einem durch Rechtsverordnung festzulegenden Höchstbetrag zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/9#abs-4 (4) Volljährige Schüler und Studenten sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/9#abs-5 (5) Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehrdienstleistenden
1. notwendige Auslagen zu erstatten und sie bei Dienstleistungen von mehr als vier Stunden kostenlos zu verpflegen,
2. Sachschäden zu ersetzen, die in Ausübung des Dienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/9#abs-6 (6) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 haben Beschäftigte und Beamte, die Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr wahrnehmen, insbesondere hauptberuflich tätige Berufs- oder Werkfeuerwehrangehörige sowie im Polizeivollzugs-, Leitstellen- oder Rettungsdienst Beschäftigte, keinen Freistellungsanspruch für Einsätze. Bei freiwilliger Freistellung für Einsätze durch einen privaten Arbeitgeber gilt Art. 10 entsprechend.