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# Art 20 BayFwG (Bayern) — Rechtsstellung und Entschädigung des Kreisbrandrats, der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister

Bayerisches Feuerwehrgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kreisbrandrat, die Kreisbrandinspektoren und die Kreisbrandmeister sind ehrenamtlich für den Staat tätig und unterstehen dem Landrat. Den Aufwand für ihre Tätigkeit tragen die Landkreise.

(2) Sie erhalten eine angemessene Entschädigung und Reisekostenvergütung. Die Auslagen werden vorbehaltlich abweichender Regelungen nach Absatz 3 durch die Entschädigung abgegolten. Art. 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Entschädigung wird vom Landkreis festgesetzt. Sie ist von ihm monatlich im voraus zu zahlen. Die Bemessungsgrundlagen und Rahmensätze für die Entschädigungsansprüche, die Möglichkeit der Abgeltung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls und die gesondert zu erstattenden Auslagen werden durch Rechtsverordnung festgesetzt, die auch eine Gleitklausel enthalten kann.

(4) Für Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche gelten Art. 9 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 und Art. 10 entsprechend. Zur Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben können im notwendigen zeitlichen Umfang feste Freistellungszeiten im Einvernehmen mit dem Landratsamt vereinbart werden. Beruflich Selbständige können mit dem Landratsamt eine pauschale Abgeltung des Verdienstausfalls zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 2 vereinbaren.

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Zitiervorschlag: Art 20 BayFwG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/20

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