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BayFwG

Art 14 Berufsfeuerwehr

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/14#abs-1 (1) Reicht eine Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 nicht aus, hat die Gemeinde eine Berufsfeuerwehr aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/14#abs-2 (2) Der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren besteht aus Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes; das schon vor der Aufstellung einer Berufsfeuerwehr vorhandene Personal kann weiterverwendet werden. Leiter der Berufsfeuerwehr muß ein Beamter sein, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, innehat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/14#abs-3 (3) Berufsfeuerwehren müssen mindestens in Stärke eines Zugs ständig einsatzbereit sein. Ihre Kräfte dürfen grundsätzlich für andere Aufgaben der Gemeinde nicht eingesetzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/14#abs-4 (4) Die Berufsfeuerwehr nimmt die Aufgaben der Gemeinde im vorbeugenden Brandschutz wahr, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.

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