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# Art 14 BayFwG (Bayern) — Berufsfeuerwehr

Bayerisches Feuerwehrgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Reicht eine Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 nicht aus, hat die Gemeinde eine Berufsfeuerwehr aufzustellen.

(2) Der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren besteht aus Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes; das schon vor der Aufstellung einer Berufsfeuerwehr vorhandene Personal kann weiterverwendet werden. Leiter der Berufsfeuerwehr muß ein Beamter sein, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, innehat.

(3) Berufsfeuerwehren müssen mindestens in Stärke eines Zugs ständig einsatzbereit sein. Ihre Kräfte dürfen grundsätzlich für andere Aufgaben der Gemeinde nicht eingesetzt werden.

(4) Die Berufsfeuerwehr nimmt die Aufgaben der Gemeinde im vorbeugenden Brandschutz wahr, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.

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Zitiervorschlag: Art 14 BayFwG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFwG/14

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