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Art 2 BayFraktG (Bayern) — Leistungen an Fraktionen

Bayerisches Fraktionsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Geldleistungen nach Art. 3 sowie sonstige Geldleistungen für bestimmte Zwecke, soweit dies der Haushaltsplan vorsieht. Der Landtag stellt den Fraktionen Räumlichkeiten zur Verfügung. Der Landtag kann den Fraktionen Gegenstände zur Nutzung überlassen. Die Geld- und Sachleistungen dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.