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BayFoG

Art 14 Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/14#abs-1 (1) Soweit nicht anders bestimmt, untersteht die Bayerische Finanzagentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/14#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann der Bayerischen Finanzagentur jederzeit Weisungen erteilen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die gesamten Geschäftsunterlagen jederzeit einsehen und prüfen, Auskünfte verlangen, an Verhandlungen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen sowie die Einberufung dieser Gremien verlangen. Die durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten werden der Staatskasse durch die Bayerische Finanzagentur ersetzt.

Art 13 Art 14a