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BayFoG

Art 14a Übergang der Aufgaben der Bayerischen Finanzagentur

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/14a#abs-1 (1) Die Aufgaben, die der Bayerischen Finanzagentur aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind, werden ab dem 1. August 2024 vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/14a#abs-2 (2) Soweit nach diesem Gesetz die Bayerische Finanzagentur eine Erstattung von Kosten an den Fonds verlangen oder erheben kann, tritt ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 der Freistaat Bayern an die Stelle des Fonds.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/14a#abs-3 (3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann nach Maßgabe des Bundesrechts die Bayerische Finanzagentur auflösen oder auf andere Art ihr Erlöschen herbeiführen.

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