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BayFoG

Art 13 Bayerische Finanzagentur

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/13#abs-1 (1) Die von dem Freistaat Bayern gegründete Bayerische Finanzagentur GmbH (Bayerische Finanzagentur) nimmt die ihr nach Maßgabe des Teils 1 dieses Gesetzes in Bezug auf den Fonds übertragenen Aufgaben wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/13#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann der Bayerischen Finanzagentur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags weitere öffentliche Aufgaben übertragen und Anforderungen an deren Erfüllung festlegen. Es kann ihr folgende Aufgaben des Schuldenwesens zur Wahrnehmung im Namen des Freistaates Bayern und seiner Sondervermögen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags übertragen:

1. Aufnahme von Krediten für den Freistaat Bayern und seine Sondervermögen sowie Maßnahmen zur Portfoliosteuerung und zur Marktpflege,

2. Verwaltung der Schulden und Finanzierungsinstrumente des Freistaates Bayern und seiner Sondervermögen,

3. Abschluss von Geschäften zur Steuerung der Liquidität, einschließlich Geschäften zur Geldanlage,

4. Weiterreichen von gemäß Nr. 1 aufgenommenen Krediten an landesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Freistaates Bayern.

Aus den in Satz 2 genannten Rechtsgeschäften werden ausschließlich der Freistaat Bayern oder seine Sondervermögen berechtigt oder verpflichtet. Die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums ist der Bayerischen Finanzagentur untersagt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/13#abs-3 (3) Alleiniger Gesellschafter der Bayerischen Finanzagentur ist der Freistaat Bayern. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Bayerischen Finanzagentur ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/13#abs-4 (4) Die Bayerische Finanzagentur kann sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. Art. 4 Abs. 4 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/13#abs-5 (5) Sofern die Bayerische Finanzagentur die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehenden Kosten nicht durch eigene Einnahmen, Kostenerstattungen oder auf sonstige Weise decken kann, trägt sie der Freistaat Bayern. Art. 5 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/13#abs-6 (6) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Bayerischen Finanzagentur richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung finden mit Ausnahme des Art. 104 BayHO auf die Bayerische Finanzagentur keine Anwendung. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/13#abs-7 (7) Die Bayerische Finanzagentur kann alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen durchführen, die mittelbar oder unmittelbar für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig sind, soweit Gesetze, Rechtsverordnungen, Richtlinien, Weisungen und der Gesellschaftsvertrag nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/13#abs-8 (8) Der Freistaat Bayern haftet für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bayerischen Finanzagentur. Der Freistaat wird seiner Verpflichtung nach Satz 1 gegenüber den Gläubigern der Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bayerischen Finanzagentur nicht befriedigt werden können.

Art 12a Art 14