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# Art 14 BayFoG (Bayern) — Aufsicht

BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit nicht anders bestimmt, untersteht die Bayerische Finanzagentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann der Bayerischen Finanzagentur jederzeit Weisungen erteilen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die gesamten Geschäftsunterlagen jederzeit einsehen und prüfen, Auskünfte verlangen, an Verhandlungen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen sowie die Einberufung dieser Gremien verlangen. Die durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten werden der Staatskasse durch die Bayerische Finanzagentur ersetzt.

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Zitiervorschlag: Art 14 BayFoG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayFoG/14

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