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BayFiG

Art. 65 Kosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/65#abs-1 (1) Das Verwaltungsverfahren in erster Instanz und das Verwaltungsverfahren nach Art. 64 sind gebührenfrei. Nicht befreit ist das Verwaltungsverfahren nach den Art. 47 bis 49.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/65#abs-2 (2) Die Kosten, die aus Abordnung von Kommissären zu Ortsbesichtigungen und Tagfahrten im Vollzug der Art. 13, 14, 20, 28 bis 45 und 59 erwachsen, werden von der Staatskasse übernommen.

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