Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 65 Kosten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/65#abs-1 (1) Das Verwaltungsverfahren in erster Instanz und das Verwaltungsverfahren nach Art. 64 sind gebührenfrei. Nicht befreit ist das Verwaltungsverfahren nach den Art. 47 bis 49.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/65#abs-2 (2) Die Kosten, die aus Abordnung von Kommissären zu Ortsbesichtigungen und Tagfahrten im Vollzug der Art. 13, 14, 20, 28 bis 45 und 59 erwachsen, werden von der Staatskasse übernommen.