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Art 65 BayFiG (Bayern) — Kosten

Bayerisches Fischereigesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Verwaltungsverfahren in erster Instanz und das Verwaltungsverfahren nach Art. 64 sind gebührenfrei. Nicht befreit ist das Verwaltungsverfahren nach den Art. 47 bis 49.

(2) Die Kosten, die aus Abordnung von Kommissären zu Ortsbesichtigungen und Tagfahrten im Vollzug der Art. 13, 14, 20, 28 bis 45 und 59 erwachsen, werden von der Staatskasse übernommen.