Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz

BayFiG

Art 64 Entschädigungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/64#abs-1 (1) In den Fällen, in denen dieses Gesetz eine Entschädigung vorsieht, stellt die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten die Entschädigung im Wege der Schätzung fest. Für die Höhe und die Festsetzung der Entschädigung gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/64#abs-2 (2) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie der Ersatz der den Beteiligten hierdurch verursachten notwendigen Auslagen fallen dem Entschädigungspflichtigen zur Last. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen oder Verschulden eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Art 63 Art 65