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BayFiG

Art 59 Schonbezirke; Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/59#abs-1 (1) Zur Erhaltung und Förderung der Fischerei kann die Kreisverwaltungsbehörde in nicht geschlossenen Gewässern und in naturnahen geschlossenen Gewässern von erheblicher Größe durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären

1. Gewässer oder Gewässerstrecken, die für die fischereiliche Bewirtschaftung sowie den Schutz und die Entwicklung des Fischbestands und seiner Lebensgrundlagen von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

2. Gewässerstrecken, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische bieten (Laichschonbezirke),

3. Gewässerabschnitte, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).

Für den Erlass der Rechtsverordnung und die Kennzeichnung der Schonbezirke gilt Art. 73 BayWG entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/59#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können für bestimmte Zeiten beschränkt oder verboten werden

1. der Fang von Fischen und anderen Wassertieren,

2. Handlungen, die den Wechsel, die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, vor allem die Räumung des Gewässerbetts, das Mähen, das Einbringen und die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies, Steinen, Schnee und Eis,

3. die Ausübung des Gemeingebrauchs nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG, die Vornahme von Uferbauten und das Fällen von Uferholz,

4. das Einlassen zahmen Wassergeflügels und das Füttern von Wasservögeln.

In der Rechtsverordnung können Ausnahmen vorgesehen werden

1. von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 zum Fang von Fischen bestimmter Arten und von fischereilich unerwünschten, naturschutzrechtlich nicht besonders geschützten Wassertieren,

2. von den Verboten des Satzes 1 Nr. 2 und 3 aus Gründen der Wasserwirtschaft, im Interesse der Landeskultur und zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/59#abs-3 (3) Stellt eine Regelung nach Abs. 2 Satz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.

Art 58 Art 60