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Art 58 Schlämmen und Beseitigung von Wasserpflanzen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/58#abs-1 (1) Das Schlämmen von Fischwassern, das Entnehmen fester Stoffe außerhalb der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung und die Beseitigung von Wasserpflanzen sind nur zulässig,

1. in der Zeit vom 15. August bis 31. Oktober, in Be- und Entwässerungsgräben ohne Verbindung mit Salmonidengewässern darüber hinaus bis 30. November,

2. abweichend von Nr. 1 in Salmonidengewässern und damit verbundenen Be- und Entwässerungsgräben in der Zeit vom 15. August bis 30. September.

Rohr- und Schilfbestände dürfen abweichend von Satz 1 nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November und nur in Be- und Entwässerungsgräben im Sinn von Satz 1 Nr. 1 beseitigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/58#abs-2 (2) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 sowie für das Mähen von Wasserpflanzen zur Gewährleistung des Wasserabflusses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayFiG/58#abs-3 (3) Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 sind so durchzuführen, dass der Naturhaushalt möglichst geschont wird.

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