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Art 54 BayFiG (Bayern) — Freier Zug der Fische

Bayerisches Fischereigesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist verboten, ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde in einem nicht geschlossenen Gewässer Vorrichtungen anzubringen, die geeignet sind, den freien Zug der Fische zu verhindern oder zu beeinträchtigen. Vorschriften über die Beschaffenheit und Verwendung von Fanggeräten und Fangvorrichtungen bleiben unberührt.