Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Fischereigesetz
BayFiGArt 45 Fischereigenossenschaft der Pächter
Stand: 25.08.2026
Die Pächter eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets können zu den in Art. 28 bezeichneten Zwecken nach den Vorschriften dieses Kapitels eine freiwillige Fischereigenossenschaft bilden.